Die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nur wirksam, wenn alle zwingenden Voraussetzungen erfüllt sind. Prüfen Sie anhand der folgenden Checkliste.
Eigenbedarf kann nur für bestimmte Personen geltend gemacht werden. Der BGH hat den Kreis der Berechtigten in jüngerer Rechtsprechung erweitert.
Eigennutzung als Haupt- oder Zweitwohnung
Eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe
Direkte Verwandtschaftslinie (1. Grad)
Anerkannt nach BGH-Rechtsprechung
Auch entferntere Verwandtschaft möglich
Einzelfallentscheidung, BGH hat zugelassen
Für Pflege des Vermieters erforderliche Person
Kein Eigenbedarf möglich
Kein Eigenbedarf möglich
GmbH, AG etc. können keinen Eigenbedarf geltend machen
Auch bei Eigenbedarf gelten die gestaffelten Kündigungsfristen nach § 573c BGB.
Der Mieter kann der Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn die Beendigung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Typische Härtegründe:
Bei Widerspruch des Mieters findet eine gerichtliche Interessenabwägung statt. Der Eigenbedarf muss das Härtefall-Interesse überwiegen.
Die Nutzung einer Wohnung als Zweit- oder Ferienwohnung kann ein berechtigtes Interesse begründen, sofern der Bedarf ernsthaft und nachvollziehbar dargelegt wird.
Der BGH hat den Kreis der berechtigten Personen erweitert. Nichten und Neffen fallen als Familienangehörige unter § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Wird der Eigenbedarf nach Auszug des Mieters nicht realisiert, kann dies auf einen vorgeschobenen Bedarf hindeuten. Der Vermieter schuldet dann Schadenersatz.
Ein über 80-jähriger Mieter, der seit 40 Jahren in der Wohnung lebt, konnte sich erfolgreich auf die Härtefallklausel berufen. Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Mieters aus.