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Der BGH hat klargestellt, dass bei der Mieterhöhung nach § 558 BGB der Vermieter mindestens drei Vergleichswohnungen benennen muss, wenn kein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist. Die Wohnungen müssen in wesentlichen Merkmalen vergleichbar sein.
Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt nur die fristlose Kündigung, nicht aber eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Vermieter sollten daher stets beide Kündigungsarten gleichzeitig aussprechen.
Die 12-monatige Abrechnungsfrist für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) läuft auch bei einem Eigentümerwechsel weiter. Der neue Vermieter muss die Abrechnung rechtzeitig erstellen, auch wenn er die Unterlagen vom Voreigentümer erst spät erhält.
Eine Mängelanzeige des Mieters per WhatsApp-Nachricht ist nach Ansicht des AG Bottrop wirksam, sofern sie den Mangel hinreichend beschreibt. Es gibt kein gesetzliches Formerfordernis für die Mängelanzeige.
Stellt sich nach einer Eigenbedarfskündigung heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, schuldet der Vermieter dem Mieter Schadensersatz für Umzugskosten, Mietdifferenz und weitere Aufwendungen.
Baulärm in der Nachbarschaft kann eine Mietminderung rechtfertigen, auch wenn der Vermieter den Lärm nicht verursacht hat. Entscheidend ist, ob die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich eingeschränkt ist.
Eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB setzt eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung voraus. Die Ankündigung muss Art, Umfang, Beginn und Dauer der Arbeiten sowie die voraussichtliche Mieterhöhung konkret benennen.
Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht.